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Pressemitteilung

Stärkeres Gewicht für den Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz in der Kreispolitik durch die Umwandlung des bisherigen Umweltausschusses in einen Ausschuss für Umwelt-, Naturschutz- und Verbraucherfragen mit erweiterter Zuständigkeit

Antrag von ÖDP-Kreisrat Peter-Michael Schmalz im Kreistag (Auszug):

Die ÖDP stellt hiermit folgenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung der Kreistages Kelheim: § 37/III soll wie folgt beschlossen werden (Neuerungen hervorgehoben)

"(3) Der Kreistag bestellt einen Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzfragen (Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzausschuss) als beschließenden Ausschuss mit folgenden Zuständigkeiten: a) Fragen der kommunalen Abfallwirtschaft, soweit nicht der Kreistag oder der Landrat zuständig ist b) Entscheidungen über den Ankauf ökologisch wertvoller Flächen c) Fragen der kommunalen Dokumentation und Kartierung im Umwelt-, Natur- und Artenschutz d) Festsetzung und Änderung von Naturparken, Landschaftsschutzgebieten und Geschützten Landschaftsbestandteilen (Vorberatung für Kreistag) e) Verfahrensbeteiligungen des Landkreises an der Ausweisung und Änderung von überregionalen Schutzgebieten f) Verfahrensbeteiligungen des Landkreises bei sonstigen Verfahren mit Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzrelevanz als im jeweiligen Verfahren zur Äußerung Berechtigter g) Förderung von Projekten des Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzes h) Politische Positionsbestimmungen (Resolutionen) zu Fragen des Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzes i) Festsetzung von innerbetrieblichen Leitlinien zum Verbraucherschutz in den eigenen und den vom Landkreis als Sachaufwandsträger getragenen Einrichtungen Daneben obliegt dem Umweltausschuss die Vorberatung der mit Umweltfragen zusammenhängenden kommunalen Angelegenheiten des Kreistages."

Begründung: Die Erweiterung des Ausschussnamens um das Wort "Naturschutz" wäre bereits angesichts der bestehenden Zuständigkeiten des Ausschusses im Naturschutzbereich geboten gewesen und sollte angesichts der beantragten zusätzlichen ausdrücklichen Zuständigkeiten selbstverständlich sein Die schriftlich fixierte aufzählende Erweiterung der Ausschusszuständigkeiten im Bereich Naturschutz (Buchstaben d – h) basiert im Wesentlichen auf der textlichen Anpassung der Geschäftsordnung an die ohnehin per Gesetz dem Landkreis als kommunale Gebietskörperschaft (nicht als Staatsaufgabe) auferlegten Zuständigkeiten. Der Punkt f) wurde von mir zum einen vor dem Hintergrund vorgegeben, dass sich zum Beispiel die Gebietskörperschaft Landkreis Kelheim trotz ihrer unmittelbaren Betroffenheit bzgl. des geplanten atomaren Zwischenlagers im AKW OHU bei Landshut (Verstrahlungszone 1), erst auf meinen Antrag hin zur Sache als Verfahrensbeteiligter geäußert hat. Zum anderen vor dem Hintergrund, dass ich der Auffassung bin, dass Stellungnahmen im Rahmen von Verfahrensbeteiligungen Sache des Kreistages (bzw. von Ausschüssen) sind und nicht zum Bereich der laufenden Angelegenheiten des Landrates bzw. der Kreisverwaltung gehören. Die Erweiterung der Ausschusszuständigkeiten im Bereich Verbraucherschutz basiert auf dem Umstand, dass im Zuständigkeitsbereich des Landkreises als Dienstherr und Sachaufwandsträger mehr als tausend Personen ihre Arbeit verrichten, also auch als Verbraucher tätig werden (ganz zu schweigen von den "Kunden" im Zuständigkeitsbereich des Landkreises). Hier, in den eigenen Häusern, hat der Landkreis als kommunale Gebietskörperschaft, ebenso wie jeder andere Wirtschaftsbetrieb auch, die originäre Zuständigkeit, ergänzende oder ausführende innerbetriebliche Leitlinien mit dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes festzulegen. Genau diese Leitlinienkompetenz des Kreistages (oder eines vom Kreistag bevollmächtigten Ausschusses) zur Art und Weise der Ausübung der laufenden Geschäfte durch den Landrat gemäß Art 34/I/Satz 1/Nr. 1 ist im Übrigen dezidiert in Art. 34/I/Satz 2 Landkreisordnung gesetzlich fest-gelegt. Im Art. 34/I/Satz. 2 der Landkreisordnung heißt es hierzu wörtlich: "Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen (Anm: geheimhaltungsbedürftige Sicherheitsangelegenheiten des Bundes und der Länder), kann der Kreistag Richtlinien aufstellen." Mit der Erweiterung der Zuständigkeiten im o. g. Bereich des Verbraucherschutzes geht natürlich auch die Erweiterung des Ausschussnamens um den Bereich Verbraucherschutz einher. Schlussbemerkung: Mein Antrag soll nicht nur formale Änderungen in der Geschäftsordnung bewirken, sondern auch der Grundstein für eine Reihe von Initiativen auf dem Gebiet des Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzes sein.

Ergebnis: Entgegen dem zustimmenden Votum des Kreisausschusses vom 03.12.2001 zur Erweiterung des Umweltausschusses um den Bereich Natur- und Verbraucherschutz, lehnte der Kreistag in seiner Sitzung vom 09.12.02 mehrheitlich den ÖDP-Antrag ab.

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